Wurde die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wurde, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen; eine Krankschreibung allein reicht nicht (BGE 112 V 255; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 11a zu Art. 33 SchKG).