Unkenntnis von Rechtsregeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen eines jeden Verschuldens voraus. Die Wiederherstellung einer Frist ist deshalb – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.4.1 und 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4).