Als unverschuldete Hindernisse gelten Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Verschuldete Fristversäumnisse liegen etwa vor bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafter Fristberechnung (NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 ff. zu Art. 33 SchKG). Kein unverschuldetes Hindernis ist auch die -8-