In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer weiter im Wesentlichen vor, das Arztzeugnis vom 18. März 2025 bestätige rückwirkend, dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit in der relevanten Zeit (November/Dezember 2023) deutlich eingeschränkt gewesen sei und er nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Schritte rechtzeitig zu unternehmen (Beschwerdeergänzung S. 2 f.).