3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich seines von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass seine Handlungsfähigkeit im November und Dezember 2023 durch verschiedene gesundheitliche Faktoren beeinträchtigt gewesen sein könnte, die seine Entscheidungsprozesse beeinflussten. Die Fähigkeit, administrative Angelegenheiten zu regeln, erfordere psychische Stabilität, Konzentration und Planungsfähigkeiten, die durch langfristige psychische Belastungen erheblich beeinträchtigt werden könnten.