Vor diesem Hintergrund sei der Antrag auf Fristwiederherstellung abzuweisen, seien die Anforderungen hieran doch äusserst streng. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher eine Fristwiederherstellung beantragt habe, sondern hiermit fast ein Jahr lang zugewartet habe. Nach dem Gesagten sei das Gesuch des Beschwerdeführers auf Fristwiederherstellung abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.3).