Dies werde von ihm auch gar nicht geltend gemacht. Darüber hinaus stelle das ärztliche Attest erst zur Monatswende Februar/März 2024 – und nicht bereits im Zeitpunkt, in welchem Rechtsvorschlag erhoben werden konnte (November/Dezember 2023) – eine Verschlimmerung der Symptomatik fest. Insofern gehe hieraus nicht hervor, dass es ihm in dieser Zeit unmöglich gewesen wäre, zu handeln oder einen Vertreter zu beauftragen. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag auf Fristwiederherstellung abzuweisen, seien die Anforderungen hieran doch äusserst streng.