Auch über diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung hat das Gerichtspräsidium Aarau mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 im Verfahren BE.2024.15 rechtskräftig entschieden, weshalb insofern ebenfalls wegen Vorliegen einer bereits abgeurteilten Sache nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Dazu kommt, dass ohnehin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionale Betreibungsamt Q._____ oder die Vorinstanz (mehr) besteht, nachdem über die Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem -5-