Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach seine Anträge mehrfach zwischen verschiedenen Behörden weitergeleitet worden seien, was zu Verzögerungen bei deren Bearbeitung geführt habe (Beschwerde S. 2). Auch über diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung hat das Gerichtspräsidium Aarau mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 im Verfahren BE.2024.15 rechtskräftig entschieden, weshalb insofern ebenfalls wegen Vorliegen einer bereits abgeurteilten Sache nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.