__ hingewiesen (Beschwerde S. 2), verkennt er, dass er seine Eingabe vom 18. November 2024 im von der Vorinstanz beigezogenen Verfahren BE.2024.15 vor dem Gerichtspräsidium Aarau eingebracht hatte. Über die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 18. November 2024 geltend gemachten Vorbringen wurde sodann mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Dezember 2024 in eben diesem Verfahren BE.2024.15 bereits rechtskräftig entschieden. Insoweit ist auf die Beschwerde infolge bereits rechtskräftig entschiedener Angelegenheit somit nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO).