1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde eine Erklärung des Gerichts beantragt, warum das Verfahren (vor Vorinstanz) einzig auf die Frage betr. Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist beschränkt worden sei, und er dazu mit Beschwerde vorbringt, in seinem Schreiben vom 18. November 2024 habe er darüber hinaus auf eine mangelnde Information und eine unbegründete Androhung von Polizeieinsätzen durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ hingewiesen (Beschwerde S. 2), verkennt er, dass er seine Eingabe vom 18. November 2024 im von der Vorinstanz beigezogenen Verfahren BE.2024.15 vor dem Gerichtspräsidium Aarau eingebracht hatte.