Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet nicht (vgl. statt vieler BGE 131 I 291 E. 1.3). Die vom Beschwerdeführer als Berufung bezeichnete Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.