3.4. Am 21. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner "Berufung" vom 20. Februar 2025 sowie ein ärztliches Attest vom 18. März 2025, inklusive beglaubigter Übersetzung, ein und stellte folgende Anträge: " 1. Das vorgelegte Attest vom 18.03.2025 sowie dessen beglaubigte Übersetzung als Beweis zuzulassen. 2. Die Berufung unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens und der psychischen Ausnahmesituation gutzuheissen." Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: