3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde "Berufung" mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Die Annahme dieser Berufung und die Möglichkeit, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.