2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich zum Wiederherstellungsgesuch nicht vernehmen. 2.3. Am 6. Februar 2025 entschied die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde das Folgende: " 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.