{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-06-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-9_2025-06-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11050", "Checksum": "2bc4207b74b9495758017a48b3eefe94"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2025.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.06.2025 KBE.2025.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:37:41", "Checksum": "49c9f9623d9039b29fe3b462836afbcd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.06.2025 KBE.2025.9\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2025.9\n(AU.2024.2)\n\nEntscheid vom 4. Juni 2025\n\nBesetzung Oberrichter Holliger, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichterin Schär\nGerichtsschreiberin De Martin\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 6. Februar 2025\ngegenstand\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung\nNr. aaa\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDer in der Betreibung Nr. aaa vom Regionalen Betreibungsamt Q._____\nerlassene Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Zahlungsbefehl am 13. September 2024 Rechtsvorschlag.\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer reichte am 27. September 2024 beim Regionalen\nBetreibungsamt Q._____ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur\nErhebung des Rechtsvorschlags ein. Das Regionale Betreibungsamt\nQ._____ überwies dieses am 30. September 2024 zuständigkeitshalber\ndem Bezirksgericht Aarau zur Beurteilung.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich zum Wiederherstellungsgesuch nicht vernehmen.\n\n2.3.\nAm 6. Februar 2025 entschied die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde das\nFolgende:\n\n\" 1.\nDas Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00,\nwerden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 20. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2025 bei der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als\nobere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde \"Berufung\" mit folgenden\nAnträgen:\n-3-\n\n\" 1. Die Annahme dieser Berufung und die Möglichkeit, sie innerhalb einer\nangemessenen Frist zu ergänzen.\n\n2. Die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom\n06.02.2025 und eine erneute Prüfung meines Antrags auf Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag.\n\n3. Die Berücksichtigung meines Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf meine Fähigkeit, administrative Angelegenheiten in\nden Jahren 2023 und 2024 zu regeln.\n\n4. Die Zulassung eines ärztlichen Attests als Beweismittel, das meine\ngesundheitliche Situation und deren Einfluss auf meine Handlungsfähigkeit bestätigt.\n\n5. Die Verpflichtung des Betreibungsamts Q._____ zur Vorlage der vollständigen Unterlagen zu meinem Antrag auf Wiederherstellung der\nFrist.\n\n6. Eine Erklärung des Gerichts, warum mein Verfahren nur auf die Frist\nfür den Rechtsvorschlag beschränkt wurde, obwohl es nach Zahlung\nder Gerichtsgebühr in vollem Umfang hätte geprüft werden können.\"\n\n3.2.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit\nAmtsbericht vom 11. März 2025 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\n3.4.\nAm 21. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner\n\"Berufung\" vom 20. Februar 2025 sowie ein ärztliches Attest vom 18. März\n2025, inklusive beglaubigter Übersetzung, ein und stellte folgende Anträge:\n\n\" 1. Das vorgelegte Attest vom 18.03.2025 sowie dessen beglaubigte Übersetzung als Beweis zuzulassen.\n\n2. Die Berufung unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens und\nder psychischen Ausnahmesituation gutzuheissen.\"\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen\n-4-\n\nGesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n1.2.\nEine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet nicht (vgl. statt vieler\nBGE 131 I 291 E. 1.3). Die vom Beschwerdeführer als Berufung bezeichnete Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.\n\n"}