Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.9 (AU.2024.2) Entscheid vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 6. Februar 2025 gegenstand in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. aaa -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Der in der Betreibung Nr. aaa vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ erlassene Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 29. Novem- ber 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Zahlungs- befehl am 13. September 2024 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2024 beim Regionalen Betreibungsamt Q._____ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ein. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ überwies dieses am 30. September 2024 zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Aarau zur Beurteilung. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich zum Wiederherstel- lungsgesuch nicht vernehmen. 2.3. Am 6. Februar 2025 entschied die Präsidentin des Zivilgerichts des Be- zirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde das Folgende: " 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betrei- bung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ wird abgewie- sen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss in dersel- ben Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde "Berufung" mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Die Annahme dieser Berufung und die Möglichkeit, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. 2. Die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 06.02.2025 und eine erneute Prüfung meines Antrags auf Wiederher- stellung der Frist für den Rechtsvorschlag. 3. Die Berücksichtigung meines Gesundheitszustands und dessen Aus- wirkungen auf meine Fähigkeit, administrative Angelegenheiten in den Jahren 2023 und 2024 zu regeln. 4. Die Zulassung eines ärztlichen Attests als Beweismittel, das meine gesundheitliche Situation und deren Einfluss auf meine Handlungsfä- higkeit bestätigt. 5. Die Verpflichtung des Betreibungsamts Q._____ zur Vorlage der voll- ständigen Unterlagen zu meinem Antrag auf Wiederherstellung der Frist. 6. Eine Erklärung des Gerichts, warum mein Verfahren nur auf die Frist für den Rechtsvorschlag beschränkt wurde, obwohl es nach Zahlung der Gerichtsgebühr in vollem Umfang hätte geprüft werden können." 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Amtsbericht vom 11. März 2025 unter Hinweis auf die Begründung des an- gefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich innert Frist nicht verneh- men. 3.4. Am 21. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner "Berufung" vom 20. Februar 2025 sowie ein ärztliches Attest vom 18. März 2025, inklusive beglaubigter Übersetzung, ein und stellte folgende Anträge: " 1. Das vorgelegte Attest vom 18.03.2025 sowie dessen beglaubigte Über- setzung als Beweis zuzulassen. 2. Die Berufung unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens und der psychischen Ausnahmesituation gutzuheissen." Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen -4- Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet nicht (vgl. statt vieler BGE 131 I 291 E. 1.3). Die vom Beschwerdeführer als Berufung bezeich- nete Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde eine Erklärung des Gerichts beantragt, warum das Verfahren (vor Vorinstanz) einzig auf die Frage betr. Wiederherstellung der Rechtsvorschlagfrist beschränkt worden sei, und er dazu mit Beschwerde vorbringt, in seinem Schreiben vom 18. No- vember 2024 habe er darüber hinaus auf eine mangelnde Information und eine unbegründete Androhung von Polizeieinsätzen durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ hingewiesen (Beschwerde S. 2), verkennt er, dass er seine Eingabe vom 18. November 2024 im von der Vorinstanz bei- gezogenen Verfahren BE.2024.15 vor dem Gerichtspräsidium Aarau ein- gebracht hatte. Über die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 18. November 2024 geltend gemachten Vorbringen wurde sodann mit Ent- scheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Dezember 2024 in eben die- sem Verfahren BE.2024.15 bereits rechtskräftig entschieden. Insoweit ist auf die Beschwerde infolge bereits rechtskräftig entschiedener Angelegen- heit somit nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO). Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach seine Anträge mehrfach zwischen verschiedenen Behörden weitergeleitet worden seien, was zu Verzögerungen bei deren Bearbeitung geführt habe (Beschwerde S. 2). Auch über diese vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung hat das Gerichts- präsidium Aarau mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 im Verfahren BE.2024.15 rechtskräftig entschieden, weshalb insofern ebenfalls wegen Vorliegen einer bereits abgeurteilten Sache nicht auf die Beschwerde ein- zutreten ist. Dazu kommt, dass ohnehin kein aktuelles Rechtsschutzinte- resse des Beschwerdeführers an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionale Betreibungsamt Q._____ oder die Vorinstanz (mehr) besteht, nachdem über die Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem -5- angefochtenen Entscheid und dem Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. Dezember 2024 im Verfahren BE.2024.15 geurteilt wurde. 1.4. Ebenso ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach das Regionale Betreibungsamt Q._____ zur Vorlage der vollständigen Unterlagen zu sei- nem Antrag auf Wiederherstellung der Frist zu verpflichten sei, nicht einzu- treten. Hinsichtlich dieses Antrags fehlt es in der Beschwerde an einer Be- gründung, welche eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Überdies ist we- der ersichtlich noch dargelegt, wozu weitere Unterlagen erforderlich sein sollten. 2. 2.1. Hinsichtlich seines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorab, es sei ihm das Recht zu geben, die Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen, insbesondere um ein Arztzeugnis über seinen Gesundheitszu- stand sowie dessen Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Zur Begrün- dung führt er aus, diese Dokumente könne er innerhalb einer 10-tägigen Frist nicht beschaffen, da er sie von einem Facharzt einholen müsse und die Zeit dafür nicht ausreiche (Beschwerde S. 1). Mit Eingabe vom 21. März 2025 reichte der Beschwerdeführer schliesslich eine solche Ergänzung zu seiner Beschwerde sowie ein Arztzeugnis vom 18. März 2025, inklusive beglaubigter Übersetzung, ein. 2.2. Ob aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen auf die Beschwerdeergänzung vom 21. März 2025 einzutreten (vgl. dazu BGE 124 III 234 E. 2.2 und BGE 126 III 30 E. 1b, wonach auf eine verspätete Be- schwerde nicht einzutreten ist, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbe- gehren oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde) und ob das Arztzeugnis vom 18. März 2025 in Anbe- tracht des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG und § 22 Abs. 2 EG SchKG) zuzulassen ist, kann offen gelassen werden, da die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, dem aus den Akten des beigezogenen Verfahrens BE.2024.15 beiliegenden ärztlichen Attest vom 18. Oktober 2024 lasse sich entnehmen, dass dem -6- Beschwerdeführer eine gemischt depressive Störung und Angstzustände attestiert worden seien. Die Symptome hätten im zweiten Quartal 2023 be- gonnen. Er habe Stagnation, Apathie, Depression, Anhedonie und Schlaf- störungen erlebt. Seine früheren täglichen Aktivitäten hätten begonnen, viel mehr Zeit in Anspruch zu nehmen. Zur Monatswende Februar/März 2024 habe sich sein Krankheitsbild dann verschlechtert, wobei er seit April 2024 kontinuierlich behandelt werde. Im genannten Arztbericht sei sodann fest- gehalten, dass sich die verminderte Funktionsfähigkeit erheblich auf seine aktuellen Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung seiner eigenen finanziellen Unternehmungen und Zahlungsrückstände auswirke (ange- fochtener Entscheid E. 2.3). Dem Arztbericht sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer be- reits seit längerem unter ernsthaften psychischen Problemen leide und sich in diesem Zusammenhang auch in Therapie befinde. Weshalb genau es dem Beschwerdeführer indes nicht einmal möglich gewesen sein soll, in- nerhalb der Rechtsvorschlagsfrist beim zustellenden Postbeamten bzw. dem Betreibungsamt mündlich oder innert 10 Tagen schriftlich Rechtsvor- schlag zu erheben oder zumindest eine Vertretung zu bestimmen, die dies für ihn übernommen hätte, sei nicht ersichtlich. So sei dem Beschwerde- führer auch zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies werde von ihm auch gar nicht geltend gemacht. Darüber hinaus stelle das ärztliche Attest erst zur Monatswende Februar/März 2024 – und nicht bereits im Zeitpunkt, in welchem Rechtsvorschlag erhoben werden konnte (November/Dezember 2023) – eine Verschlimmerung der Symptomatik fest. Insofern gehe hieraus nicht hervor, dass es ihm in dieser Zeit unmög- lich gewesen wäre, zu handeln oder einen Vertreter zu beauftragen. Vor diesem Hintergrund sei der Antrag auf Fristwiederherstellung abzuweisen, seien die Anforderungen hieran doch äusserst streng. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher eine Fristwiederherstellung beantragt habe, sondern hiermit fast ein Jahr lang zugewartet habe. Nach dem Gesagten sei das Gesuch des Beschwerde- führers auf Fristwiederherstellung abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.3). 3.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich seines von der Vorinstanz abgewiesenen Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvor- schlagfrist im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass seine Handlungsfähigkeit im November und De- zember 2023 durch verschiedene gesundheitliche Faktoren beeinträchtigt gewesen sein könnte, die seine Entscheidungsprozesse beeinflussten. Die Fähigkeit, administrative Angelegenheiten zu regeln, erfordere psychische Stabilität, Konzentration und Planungsfähigkeiten, die durch langfristige psychische Belastungen erheblich beeinträchtigt werden könnten. Sein Ge- sundheitszustand habe einen direkten Einfluss auf seine Fähigkeit, -7- administrative und finanzielle Angelegenheiten zu bewältigen, und seine Symptome hätten sich über mehrere Monate hinweg verschlimmert. Das Gericht verfüge nicht über die medizinische Kompetenz, um die Auswirkun- gen einer Depression auf die Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit zur Führung administrativer Angelegenheiten zu beurteilen (Beschwerde S. 3). Es sei in seiner Situation nicht möglich, einen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines Vertreters erfordere aktive Mitwirkung und organisatori- sche Massnahmen, was für eine Person mit psychischen Belastungen eine erhebliche zusätzliche Belastung darstelle. Ein Vertreter übernehme nur formelle Aufgaben, entbinde die vertretene Person jedoch nicht von der ak- tiven Mitwirkung und der Bereitstellung von Informationen, was in seinem Fall nicht möglich sei. Er habe zudem keine Person, der er diese Aufgabe hätte anvertrauen können, und könne sich aufgrund seiner finanziellen Si- tuation keinen Anwalt leisten (Beschwerde S. 3). In seiner Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer weiter im Wesentlichen vor, das Arztzeugnis vom 18. März 2025 bestätige rückwir- kend, dass seine Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit in der relevanten Zeit (November/Dezember 2023) deutlich eingeschränkt gewesen sei und er nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Schritte rechtzeitig zu unternehmen (Beschwerdeergänzung S. 2 f.). 4. 4.1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der ver- säumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Da die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist, ist ein Wiederherstellungsge- such nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzu- heissen. Als unverschuldete Hindernisse gelten Unfall, schwere plötzliche Erkrankung, Militärdienst, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsaus- kunft der zuständigen Behörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. Verschuldete Fristversäum- nisse liegen etwa vor bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafter Fristberechnung (NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 ff. zu Art. 33 SchKG). Kein unverschuldetes Hindernis ist auch die -8- Unkenntnis von Rechtsregeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen eines jeden Verschuldens voraus. Die Wiederherstel- lung einer Frist ist deshalb – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.4.1 und 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4). Wurde die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt, muss diese dergestalt sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wurde, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der entsprechenden Hand- lung zu betrauen; eine Krankschreibung allein reicht nicht (BGE 112 V 255; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 11a zu Art. 33 SchKG). 4.2. Gemäss den Arztzeugnissen vom 18. März 2025 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2025) und vom 18. Oktober 2024 (Bei- lage 23 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2023 im Verfahren BE.2024.15 vor dem Gerichtspräsidium Aarau) leidet der Be- schwerdeführer seit dem zweiten Quartal 2023 unter ernsthaften psychi- schen Problemen. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im Feb- ruar/März 2024 verschlechtert und seit April 2024 sei er unter ständiger psychiatrischer Betreuung. Der Beschwerdeführer habe erhebliche Funkti- ons- und Konzentrationsschwierigkeiten, Schwierigkeiten bei der Bewälti- gung administrativer und beruflicher Angelegenheiten und der Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Diese seien trotz Behandlung weiterhin erheblich eingeschränkt. Sein Zustand sei derzeit immer noch sehr schlecht. 4.3. Die Arztzeugnisse vom 18. März 2025 und vom 18. Oktober 2024 beschei- nigen dem Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung seiner Fähig- keit, administrative Angelegenheiten zu erledigen. In keinem der beiden Arztzeugnisse ist aber davon die Rede, dass der Beschwerdeführer je gänzlich unfähig gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten selbstständig zu bewältigen. Für die Wiederherstellung einer Frist wird in- dessen eine vollständige Einschränkung der Fähigkeit, administrative An- gelegenheiten zu erledigen, vorausgesetzt (vgl. E. 4.1 oben). Eine solche vollständige Einschränkung und eine damit einhergehende Unmöglichkeit, einen Rechtsvorschlag fristgemäss zu erheben, wird dem Beschwerdefüh- rer in seinen von ihm eingereichten Arztzeugnissen aber weder aktuell noch für die Vergangenheit attestiert. Kommt dazu, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdefüh- rers gemäss dem Arztzeugnis vom 18. März 2025 im Februar/März 2024 -9- verschlechtert habe und auch aktuell weiterhin sehr schlecht sei. Dennoch war es dem Beschwerdeführer möglich, am 13. September 2024 – also trotz seiner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls im November 2023 ärztlich attestierten eingetretenen Verschlechterung seines gesundheitli- chen Zustandes – Rechtvorschlag zu erheben. Weiter konnte der Be- schwerdeführer am 30. September 2024 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist sowie am 21. Oktober 2024 eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG (vgl. Verfahren BE.2024.15 vor dem Gerichtspräsidium Aarau) einreichen und in beiden Verfahren sämtliche notwendigen Verfah- renshandlungen – zumindest innert Nachfrist – selbst vorzunehmen, ob- wohl sein Zustand gemäss dem Arztzeugnis vom 18. März 2025 noch im- mer als sehr schlecht zu bezeichnen sei. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Erhebung eines Rechtsvor- schlags, welcher im Gegensatz zu einem Fristwiederherstellungsgesuch oder einer Beschwerde nicht begründet werden muss (vgl. Art. 75 Abs. 1 SchKG), um eine unkomplizierte Angelegenheit handelt, welche einzig in einer nicht zeitintensiven einfachen mündlichen oder schriftlichen Kund- gabe gegenüber dem Betreibungsamt oder dem Zusteller des Zahlungsbe- fehls besteht, ist nach Ausgeführtem nicht ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer im November/Dezember 2023 nicht in der Lage gewesen sein sollte, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags ist bedeutend weniger beanspruchend als sämtliche rechtlichen bzw. administrativen Handlungen, welche der Beschwerdefüh- rer seit September 2024 – trotz der gemäss Arztzeugnissen seit der Zustel- lung des Zahlungsbefehls eingetretenen Verschlechterung seines Gesund- heitszustandes – vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer vermag daher auch unter Berücksichtigung des neuesten verurkundeten Arztzeugnisses vom 18. März 2025 nicht glaubhaft darzulegen, dass ihm die fristgemässe Erhebung des Rechtsvorschlags unmöglich gewesen wäre. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechts- vorschlagsfrist folglich zu Recht abgewiesen. 4.4. Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstel- lung der Rechtsvorschlagfrist vom 27. September 2024 (act. 2) nicht recht- zeitig ein. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG ist ein Fristwiederherstellungsge- such nach Wegfall des Hinderungsgrundes in der gleichen Frist wie der versäumten einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2024 (Beilage 9 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 im Verfahren BE.2024.15 vor Gerichtspräsidium Aarau) Rechtsvorschlag erhoben hatte, ist spätestens ab diesem Zeitpunkt vom Wegfall des von ihm geltend gemachten Hinderungsgrundes auszu- gehen, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft darzulegen vermag, dass es ihm seither unmöglich gewesen wäre, seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen (vgl. dazu - 10 - auch E. 4.3 oben). Demzufolge erfolgte sein Wiederherstellungsgesuch vom 27. September 2024 nicht innert der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) seit Wegfalls des Hinderungsgrunds (spätes- tens per 13. September 2024) und somit verspätet. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer allenfalls erst später vom Betreibungsamt auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs aufmerksam ge- macht wurde (vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2024 im Verfahren BE.2024.15 vor dem Gerichtspräsidium Aarau). Denn der Zeitpunkt einer Zustellung einer Verfügung eines Betrei- bungsamts über die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags ist in einem sol- chen Fall nicht von Bedeutung, da der Schuldner keinen Anspruch hat, vom Amt eine Belehrung über die Möglichkeit der Fristwiederherstellung zu er- halten; eine solche stellt lediglich eine Dienstleistung des Amtes dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_916/2022 E. 2.3.2). Fristauslösend ist einzig der Wegfall des Hindernisgrundes. Aufgrund des verspätet eingereichten Frist- wiederherstellungsgesuchs ist somit ebenfalls nichts zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers nicht gutgeheissen hat. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 6. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. - 11 - Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtli- che Aufsichtsbehörde Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger De Martin