Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung respektive eine Verfahrenssistierung beantragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 5. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass er im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist.