musste ihm die Pfändung bereits angekündigt worden sein, da diese naturgemäss vor der Pfändung selbst erfolgt (vgl. Art. 90 SchKG). Der Beschwerdeführer war anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Oktober 2025 denn auch vor Ort beim Betreibungsamt Q._____ anwesend. Damit ist die Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ für die Fortsetzung der Betreibung Nr. aaa nach Art. 53 SchKG gegeben. 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 nicht einzutreten.