Verlegt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Dies gilt auch bei einem Wegzug ins Ausland (SCHMID, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 53 SchKG). Die Pfändung in der Betreibung Nr. aaa wurde am 16. Oktober 2025 vollzogen, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch in der Schweiz Wohnsitz hatte. Zu diesem Zeitpunkt - 13 -