3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2026 (korrekt nachgereicht am 5. Februar 2026) insbesondere geltend, zufolge seines angeblichen Wegzugs am 12. November 2025 ins Ausland sei die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ für die (vorliegend streitgegenständliche) Betreibung Nr. aaa nicht gegeben. Ob dieser Einwand, mit dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht befasst hat, rechtzeitig erhoben wurde, kann offenbleiben, da dieser ohnehin nicht stichhaltig ist: