Wohnsitzbestätigungen, notwendige Taxi- und Transportkosten zu Behörden, Flugticket, Hotelübernachtungen, Übergangsmiete, Beschaffung einer minimalen Grundausstattung (Matratze, Kühlschrank, Koch- und Putzausrüstung), Mobilität (Fahrzeug), wovon vieles in bar und ohne Quittung bezahlt worden sei (act. 13). Es ist widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer offenbar in der Lage ist, wesentliche Anschaffungen und Ausgaben zu tätigen, gleichzeitig aber im Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren wiederholt geltend macht, aufgrund der Handlungen des Betreibungsamts Q._____ über keinen Franken mehr zu verfügen.