2.3.5. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich über keine Mittel verfügen soll, erscheint im Übrigen fraglich. So brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz vom 25. November 2025 vor, durch die "Blockade" seiner Existenzmittel seien ihm weitere Kosten entstanden für Gebühren für Aufenthaltsgenehmigungen, Registrierungen und - 12 -