Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, die vom Betreibungsamt angeforderten Unterlagen für die Neuberechnung des betreibungsrechtlichen Existenz-Minimums des Beschwerdeführers bzw. die von der Arbeitslosenkasse angeforderten Dokumente zur Auszahlung der Taggelder könnten aufgrund seiner behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht beigebracht werden, ist er nicht zu hören. Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mehrere Monate – seit dem Pfändungsvollzug am 16. Oktober 2025 – Zeit, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen.