N. 16 zu Art. 93 SchKG). Dieser kam der Beschwerdeführer bisher offenbar nicht nach. Wie das Betreibungsamt Q._____ bereits vor Vorinstanz und auch vor Obergericht des Kantons Aargau in seinem Amtsbericht vom 7. Januar 2026 nachvollziehbar ausführte, fehlen nach wie vor Unterlagen für eine Neuberechnung unter allfälliger Einrechnung weiterer Zuschläge zum Grundbedarf. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2025 nicht im Einzelnen vor, dass er dem Betreibungsamt die angeforderten, notwendigen Belege (z.B. Nachweise der tatsächlichen Bezahlung der Krankenkassenprämien nach KVG; vgl. Beilage 2 zum Amtsbericht vom 10. November 2025) hätte zukommen lassen und wie das