2.3.4. Dem Beschwerdeführer stünde es, wie bereits die Vorinstanz erwog, im Übrigen offen, dem Betreibungsamt Q._____ die seit 16. Oktober 2025 angeforderten Unterlagen zur Bestimmung seines Existenz-Minimums nachzureichen, damit dieses neu berechnet werden kann (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Den Beschwerdeführer trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; im Einzelnen VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, - 11 -