Soweit die Anträge des Beschwerdeführers über den eigentlichen Aufschub weiterer Betreibungshandlungen (vorliegend namentlich die Verteilung) hinausgehen (vgl. Anträge Ziff. 2 und 2bis der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 betreffend Zugriff auf "existenzsichernde Mittel" bzw. Aufhebung oder Anpassung von Sperr- und Vollzugsmassnahmen), ist darüber nicht im Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu entschieden, da durch die Freigabe der entsprechenden Mittel bzw. den Widerruf der entsprechenden Anzeigen der Entscheid in der Hauptsache präjudiziert würde.