19 SchKG). Als ausgeschlossen zu betrachten ist die vorläufige Anordnung einer Vollstreckungshandlung bzw. des auf dem Beschwerdeweg Verlangten, denn die Vorwegnahme durch vorsorgliche Massnahmen würde den Entscheid über die angefochtene negative Verfügung gegenstandslos machen (NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 36 SchKG).