Der vorsorgliche Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG ist nach (umstrittener) Auffassung nicht auf die aufschiebende Wirkung begrenzt, sondern erlaubt Art. 36 SchKG den kantonalen Aufsichtsbehörden (gestützt auf kantonales Recht), bei Beschwerde gegen negative Verfügungen vorsorgliche Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG; LEVANTE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 84 zu Art. 19 SchKG).