5A_266/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.1.1; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 36 SchKG). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll indes nicht dazu führen, dass der Entscheid in der Sache präjudiziert wird, was etwa der Fall wäre, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit einem über den Aufschub der Verteilung hinausgehenden Inhalt zuerkannt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.2, betreffend Widerruf einer angezeigten Rentenpfändung).