Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, wie die Verwertung und die Verteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 E. 2.1). Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel zu erteilen, wenn die Beschwerde nicht ohne Aussicht auf Erfolg erscheint und wenn der sofortige Vollzug der angefochtenen Verfügung den Entscheid der Aufsichtsbehörde präjudizieren würde bzw. ein nicht wieder rückgängig zu machender Erfolg eintreten muss (Urteil des Bundesgerichts - 10 -