Zudem empfiehlt sich, den Gang der Betreibung im frühen Stadium nur zurückhaltend anzuhalten. Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, wie die Verwertung und die Verteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 E. 2.1).