2.3.2. Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und hängt von der Abwägung der Interessen am Fortgang des Vollstreckungsverfahrens und an der Aufrechterhaltung des Zustandes, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestand, ab. Wird die aufschiebende Wirkung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz erteilt, so sollte sie auf das Nötigste beschränkt werden. Zudem empfiehlt sich, den Gang der Betreibung im frühen Stadium nur zurückhaltend anzuhalten.