2.2.3. Somit ist auf die Beschwerde mangels Begründung und mangels Nachweises eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einzutreten wäre, wäre der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 im Übrigen kein Erfolg beschert: