Dies hat allerdings nichts mit der Pfändung oder der Pfändungsanzeige zu tun. Weiter hat die Vorinstanz in ihrer – vorliegend nicht streitgegenständlichen – Verfügung vom 7. Januar 2025 [recte: 2026] das Betreibungsamt Q._____ bereits explizit angewiesen, die gepfändeten Arbeitslosentaggelder nicht vor dem Endentscheid im Beschwerdeverfahren an die Gläubiger zu verteilen (act. 59). Ohnehin wird dem Beschwerdeführer gemäss -9-