Dass die bisher nicht erfolgte Auszahlung der Taggelder auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, räumte dieser selbst ein. Er habe das Formular "Angaben zur versicherten Person" der Arbeitslosenkasse B._____ (zwecks Auszahlung der Taggelder) bis heute nicht eingereicht, aus Angst, dass sonst das Arbeitslosentaggeld an das Betreibungsamt überwiesen und sofort verteilt werde (act. 54 und 58). Aufgrund der verweigerten Mitwirkung gegenüber der Arbeitslosenkasse werden demnach aktuell gar keine Gelder ausbezahlt, deren Verteilung drohen würde. Dies hat allerdings nichts mit der Pfändung oder der Pfändungsanzeige zu tun.