Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2025 darauf, seine im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz dargelegten Standpunkte zu wiederholen (behauptete gesundheitliche Probleme; angeblich kein Zugriff auf liquide Mittel und damit verbundene, nicht wiedergutzumachende Nachteile; nicht berücksichtigte Zuschläge zum Grundbedarf; etc.). Damit kam er seiner Begründungspflicht im vorstehend beschriebenen Sinne nicht nach. 2.2.2. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht: