_ in seinen Amtsberichten wiederholt dargelegt hat, nicht auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, der seine Mitwirkung bis anhin – wie dieser grundsätzlich selbst einräumte – sowohl gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ als auch gegenüber dem Betreibungsamt Q._____ verweigerte (hierzu auch nachstehend E. 2.2.2 und E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2025 darauf, seine im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz dargelegten Standpunkte zu wiederholen (behauptete gesundheitliche Probleme;