Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine behauptete finanzielle Notlage, wie die Vorinstanz erwog und wie auch das Betreibungsamt Q._____ in seinen Amtsberichten wiederholt dargelegt hat, nicht auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, der seine Mitwirkung bis anhin – wie dieser grundsätzlich selbst einräumte – sowohl gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ als auch gegenüber dem Betreibungsamt Q._____ verweigerte (hierzu auch nachstehend E. 2.2.2 und E. 2.3.4).