2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2025 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantons Aargau mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine behauptete finanzielle Notlage, wie die Vorinstanz erwog und wie auch das Betreibungsamt Q.