Es seien bisher weder von der Arbeitslosenkasse noch von der Pensionskasse Guthaben beim Betreibungsamt eingegangen; der Beschwerdeführer verweigere bei der Arbeitslosenkasse die nötige Mitwirkung für eine Auszahlung ebenfalls (angefochtener Entscheid E. 2). Nachdem das Betreibungsamt noch kein Guthaben des Beschwerdeführers erhalten habe, liege es offensichtlich nicht am Betreibungsamt und dessen Verfügungen, dass der Beschwerdeführer über keinen Rappen mehr verfüge. Ferner wäre, selbst wenn die Arbeitslosenkasse Taggelder auszahlen würde, gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer der Grundbetrag von -8-