2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamts Q._____ vom 9. Dezember 2025 sei beim Beschwerdeführer eine weitere Forderung über ca. Fr. 25'000.00 dazugekommen. Die Anzeige an die Arbeitslosenkasse B._____ sei am 16. Oktober 2025 [recte: 17. Oktober 2025] erlassen worden und dort ein Existenzminimum von Fr. 1'200.00 verfügt worden. Weiter sei inzwischen auch das Pensionskassenguthaben gesperrt worden. Es seien bisher weder von der Arbeitslosenkasse noch von der Pensionskasse Guthaben beim Betreibungsamt eingegangen;