3. Es sei festzustellen, dass seit dem Wegzug per 12.11.2025 keine örtliche Zuständigkeit mehr besteht. -6- 4. Die Blockierung existenzieller Mittel sei unverzüglich zu überprüfen und aufzuheben. 5. Eventualiter sei die Angelegenheit bis zur rechtskräftigen Klärung zu sistieren." Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: