3.4. Am 30. Januar 2026 erstattete der Beschwerdeführer auf elektronischem Weg eine Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____. Da die Zustellung über die Zustellplattform IncaMail nicht mit "Einschreiben" erfolgt ist, wiederholte der Beschwerdeführer seine Eingabe auf Aufforderung des Obergerichts des Kantons Aargau hin am 5. Februar 2026. In der Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen per sofort einzustellen.