2.5. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm wies die Anträge des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2025, die es als Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegennahm, mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Postaufgabe: 19. Dezember 2025) bei der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: