2.2. Am 30. Oktober 2025 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weitergeleitet. 2.3. Am 10. November 2025 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht. 2.4. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge diverse weitere Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer: " 1. Es sei superprovisorisch anzuordnen, dass das Betreibungsamt Q._____ sämtliche Vollzugshandlungen sofort einstellt.