{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-81_2026-03-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12534", "Checksum": "e5bcb012d80dd2a90d0e52f0d6f4eec4"}, "Scrapedate": "2026-04-01", "Num": ["KBE.2025.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2588", "Zeit UTC": "01.04.2026 02:35:48", "Checksum": "74a925ef5197838127a4fda03bf23f0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81\n\nmusste ihm die Pfändung bereits angekündigt worden sein, da diese naturgemäss vor der Pfändung selbst erfolgt (vgl. Art. 90 SchKG). Der Beschwerdeführer war anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Oktober\n2025 denn auch vor Ort beim Betreibungsamt Q._____ anwesend. Damit\nist die Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ für die Fortsetzung der\nBetreibung Nr. aaa nach Art. 53 SchKG gegeben.\n\n4.\nNach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 nicht\neinzutreten.\n\nSoweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren\ndie aufschiebende Wirkung respektive eine Verfahrenssistierung beantragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.\n\n5.\nDer Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit\nder Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist\nnicht ersichtlich, dass er im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter\nbeigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist.\n\n6.\nIm betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren\n(Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu\nerheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nAuf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege\nwird, soweit nicht gegenstandslos geworden, nicht eingetreten.\n\n3.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n- 14 -\n\nZustellung an:\n[…]\n\nMitzuteilen an:\n[…]\n\nRechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)\n\nGegen diesen Zwischenentscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung\ndes Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder\nwenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit\neinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112\nAbs. 1 BGG).\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).\n\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren\nBegründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte\nelektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,\ninwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf\ndie sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).\n\nAarau, 6. März 2026\n\nObergericht des Kantons Aargau\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nHolliger Sulser\n"}