{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-81_2026-03-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12534", "Checksum": "e5bcb012d80dd2a90d0e52f0d6f4eec4"}, "Scrapedate": "2026-04-01", "Num": ["KBE.2025.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2588", "Zeit UTC": "01.04.2026 02:35:48", "Checksum": "74a925ef5197838127a4fda03bf23f0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81\n\nN. 16 zu Art. 93 SchKG). Dieser kam der Beschwerdeführer bisher offenbar\nnicht nach. Wie das Betreibungsamt Q._____ bereits vor Vorinstanz und\nauch vor Obergericht des Kantons Aargau in seinem Amtsbericht vom\n7. Januar 2026 nachvollziehbar ausführte, fehlen nach wie vor Unterlagen\nfür eine Neuberechnung unter allfälliger Einrechnung weiterer Zuschläge\nzum Grundbedarf. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom\n18. Dezember 2025 nicht im Einzelnen vor, dass er dem Betreibungsamt\ndie angeforderten, notwendigen Belege (z.B. Nachweise der tatsächlichen\nBezahlung der Krankenkassenprämien nach KVG; vgl. Beilage 2 zum\nAmtsbericht vom 10. November 2025) hätte zukommen lassen und wie das\nExistenzminimum konkret festzulegen wäre bzw. welche Beträge wie zu\nberücksichtigen wären. Es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, die Akten\nnach Hinweisen auf eine angeblich fehlerhafte Berechnung des Existenzminimums zu durchforsten und die Berechnung für den Beschwerdeführer\nvorzunehmen.\n\nSoweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, die vom\nBetreibungsamt angeforderten Unterlagen für die Neuberechnung des betreibungsrechtlichen Existenz-Minimums des Beschwerdeführers bzw. die\nvon der Arbeitslosenkasse angeforderten Dokumente zur Auszahlung der\nTaggelder könnten aufgrund seiner behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht beigebracht werden, ist er nicht zu hören. Der Beschwerdeführer\nhatte zwischenzeitlich mehrere Monate – seit dem Pfändungsvollzug am\n16. Oktober 2025 – Zeit, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen.\nEs ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer den Aufforderungen\nbis heute nicht vollständig hätte nachkommen können, zumal es dem Beschwerdeführer in derselben Zeitspanne offenbar möglich war, zahlreiche\nEingaben inkl. Beilagen an die Vorinstanz und an die Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau zu verfassen, eine Strafanzeige gegen die Betreibungsbeamtin des Betreibungsamts Q._____ zu erheben und angeblich einen Umzug ins Ausland zu organisieren. Daran mag das vom Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz\neingereichte Arztzeugnis vom 17. Oktober 2025, wonach eine \"Verhandlungsfähigkeit\" bis zur erneuten zeitnahen kardiologischen Beurteilung aus\nmedizinischer Sicht nicht gegeben sei (vgl. Beilagen zur Beschwerde vom\n29. Oktober Dezember 2025), oder das (spanischsprachige) Attest vom\n3. Dezember 2025, wonach der damalige Zustand eine grosse Reise nicht\nerlaubt habe (vgl. Beilage zur Beschwerde vom 8. Dezember 2025), nichts\nzu ändern.\n\n2.3.5.\nDass der Beschwerdeführer tatsächlich über keine Mittel verfügen soll, erscheint im Übrigen fraglich. So brachte der Beschwerdeführer in seiner\nStellungnahme vor Vorinstanz vom 25. November 2025 vor, durch die \"Blockade\" seiner Existenzmittel seien ihm weitere Kosten entstanden für Gebühren für Aufenthaltsgenehmigungen, Registrierungen und\n- 12 -\n\nWohnsitzbestätigungen, notwendige Taxi- und Transportkosten zu Behörden, Flugticket, Hotelübernachtungen, Übergangsmiete, Beschaffung einer\nminimalen Grundausstattung (Matratze, Kühlschrank, Koch- und Putzausrüstung), Mobilität (Fahrzeug), wovon vieles in bar und ohne Quittung bezahlt worden sei (act. 13). Es ist widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer offenbar in der Lage ist, wesentliche Anschaffungen und Ausgaben zu\ntätigen, gleichzeitig aber im Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahren wiederholt geltend macht, aufgrund der Handlungen des Betreibungsamts Q._____ über keinen Franken mehr zu verfügen.\n\n3.\n3.1.\nDem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2026 Frist\nvon 10 Tagen für eine freigestellte schriftliche Stellungnahme auf den\nAmtsbericht des Betreibungsamts Q._____ und die Vernehmlassung der\nVorinstanz angesetzt (zugestellt am 22. Januar 2026). Der Beschwerdeführer reichte am 30. Januar 2026 eine Stellungnahme zum Amtsbericht\ndes Betreibungsamts Q._____ über die Plattform IncaMail ein. Der Beschwerdeführer wurde anschliessend vom Obergericht des Kantons Aargau aufgefordert, die Eingabe korrekt als \"Einschreiben\" einzureichen, da\nnur so eine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO generiert\nwird (s. auch Art. 2 lit. b und Art. 8b VeÜ-ZSSV sowie die Anleitung zur\nEinreichung von Eingaben in elektronischer Form der Gerichte Kanton Aargau). Dem kam der Beschwerdeführer erst mit elektronischer Eingabe vom\n5. Februar 2026 – und somit grundsätzlich nach Ablauf der angesetzten\nFrist – nach.\n\n3.2.\nDer Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 30. Januar\n2026 (korrekt nachgereicht am 5. Februar 2026) insbesondere geltend, zufolge seines angeblichen Wegzugs am 12. November 2025 ins Ausland sei\ndie örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ für die (vorliegend\nstreitgegenständliche) Betreibung Nr. aaa nicht gegeben. Ob dieser Einwand, mit dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht befasst hat, rechtzeitig erhoben wurde, kann offenbleiben, da dieser ohnehin\nnicht stichhaltig ist:\n\nVerlegt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist, wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art.\n53 SchKG). Dies gilt auch bei einem Wegzug ins Ausland (SCHMID, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs,\n3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 53 SchKG).\n\nDie Pfändung in der Betreibung Nr. aaa wurde am 16. Oktober 2025 vollzogen, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch in der Schweiz Wohnsitz hatte. Zu diesem Zeitpunkt\n- 13 -\n\n"}