{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-81_2026-03-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12534", "Checksum": "e5bcb012d80dd2a90d0e52f0d6f4eec4"}, "Scrapedate": "2026-04-01", "Num": ["KBE.2025.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2588", "Zeit UTC": "01.04.2026 02:35:48", "Checksum": "74a925ef5197838127a4fda03bf23f0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81\n\nAnzeige der Lohnpfändung an die Arbeitslosenkasse das Existenzminimum belassen, weshalb kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht,\nzumal vom Beschwerdeführer, zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren, nicht hinreichend konkret dargelegt wird, inwiefern das Existenzminimum unzutreffend festgelegt worden sein soll. Insofern fehlt es in Bezug\nauf die vorliegende Beschwerde auch an einem aktuellen und praktischen\nRechtsschutzinteresse.\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein angeblich auf das Betreibungsverfahren zurückzuführender Wegzug habe zum Verlust seiner\nHalbprivat- und Zusatzversicherungen geführt, wäre der behauptete Nachteil bereits eingetreten und droht nicht mehr. Weshalb ein Wegzug ins Ausland eine zwingende Folge des Betreibungsverfahrens gewesen sein soll,\nist zudem nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behaupteten gesundheitlichen Mehrbelastungen und den angeblichen Verlust der Erwerbsperspektiven, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert behauptet und nachgewiesen hat.\n\n2.2.3.\nSomit ist auf die Beschwerde mangels Begründung und mangels Nachweises eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.\n\n2.3.\n2.3.1.\nSelbst wenn auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung der\naufschiebenden Wirkung einzutreten wäre, wäre der Beschwerde vom\n18. Dezember 2025 im Übrigen kein Erfolg beschert:\n\n2.3.2.\nEine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten\naufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Die Erteilung der aufschiebenden\nWirkung bildet die Ausnahme und hängt von der Abwägung der Interessen\nam Fortgang des Vollstreckungsverfahrens und an der Aufrechterhaltung\ndes Zustandes, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestand, ab.\nWird die aufschiebende Wirkung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz erteilt, so sollte sie auf das Nötigste beschränkt werden. Zudem empfiehlt\nsich, den Gang der Betreibung im frühen Stadium nur zurückhaltend anzuhalten. Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt\nzu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, wie die\nVerwertung und die Verteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2014\nvom 22. Juli 2014 E. 2.1). Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel zu\nerteilen, wenn die Beschwerde nicht ohne Aussicht auf Erfolg erscheint und\nwenn der sofortige Vollzug der angefochtenen Verfügung den Entscheid\nder Aufsichtsbehörde präjudizieren würde bzw. ein nicht wieder rückgängig\nzu machender Erfolg eintreten muss (Urteil des Bundesgerichts\n- 10 -\n\n5A_266/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.1.1; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021,\nN. 9 zu Art. 36 SchKG). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll\nindes nicht dazu führen, dass der Entscheid in der Sache präjudiziert wird,\nwas etwa der Fall wäre, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit einem über den Aufschub der Verteilung hinausgehenden Inhalt\nzuerkannt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2015 vom 7. März\n2016 E. 3.2, betreffend Widerruf einer angezeigten Rentenpfändung).\n\nDer vorsorgliche Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17\nSchKG ist nach (umstrittener) Auffassung nicht auf die aufschiebende Wirkung begrenzt, sondern erlaubt Art. 36 SchKG den kantonalen Aufsichtsbehörden (gestützt auf kantonales Recht), bei Beschwerde gegen negative\nVerfügungen vorsorgliche Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 20a Abs. 3\nSchKG; LEVANTE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 84 zu Art. 19 SchKG). Als ausgeschlossen zu betrachten ist die vorläufige Anordnung einer Vollstreckungshandlung bzw.\ndes auf dem Beschwerdeweg Verlangten, denn die Vorwegnahme durch\nvorsorgliche Massnahmen würde den Entscheid über die angefochtene negative Verfügung gegenstandslos machen (NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl.\n2021, N. 14 zu Art. 36 SchKG).\n\n2.3.3.\nDie Vorinstanz nahm die Anträge des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen als Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde entgegen. Dies ist nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers\nüber den eigentlichen Aufschub weiterer Betreibungshandlungen (vorliegend namentlich die Verteilung) hinausgehen (vgl. Anträge Ziff. 2 und 2bis\nder Beschwerde vom 18. Dezember 2025 betreffend Zugriff auf \"existenzsichernde Mittel\" bzw. Aufhebung oder Anpassung von Sperr- und Vollzugsmassnahmen), ist darüber nicht im Entscheid über die Gewährung der\naufschiebenden Wirkung bzw. im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu\nentschieden, da durch die Freigabe der entsprechenden Mittel bzw. den\nWiderruf der entsprechenden Anzeigen der Entscheid in der Hauptsache\npräjudiziert würde.\n\n2.3.4.\nDem Beschwerdeführer stünde es, wie bereits die Vorinstanz erwog, im\nÜbrigen offen, dem Betreibungsamt Q._____ die seit 16. Oktober 2025 angeforderten Unterlagen zur Bestimmung seines Existenz-Minimums nachzureichen, damit dieses neu berechnet werden kann (Art. 93 Abs. 3\nSchKG). Den Beschwerdeführer trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht\n(Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; im Einzelnen VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021,\n- 11 -\n\n"}