{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2026-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2025-81_2026-03-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12534", "Checksum": "e5bcb012d80dd2a90d0e52f0d6f4eec4"}, "Scrapedate": "2026-04-01", "Num": ["KBE.2025.81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2588", "Zeit UTC": "01.04.2026 02:35:48", "Checksum": "74a925ef5197838127a4fda03bf23f0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 06.03.2026 KBE.2025.81\n\nUntersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3\nEG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu\nalle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf\ndie vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen\noder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben.\nVielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik\nstützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die\nobere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen\n(vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom\n16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und\nNichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321\nZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO).\n\nDie Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn\nin der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die\nBeschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht\nnicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz erwog, gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamts Q._____ vom 9. Dezember 2025 sei beim Beschwerdeführer eine\nweitere Forderung über ca. Fr. 25'000.00 dazugekommen. Die Anzeige an\ndie Arbeitslosenkasse B._____ sei am 16. Oktober 2025 [recte: 17. Oktober\n2025] erlassen worden und dort ein Existenzminimum von Fr. 1'200.00 verfügt worden. Weiter sei inzwischen auch das Pensionskassenguthaben gesperrt worden. Es seien bisher weder von der Arbeitslosenkasse noch von\nder Pensionskasse Guthaben beim Betreibungsamt eingegangen; der Beschwerdeführer verweigere bei der Arbeitslosenkasse die nötige Mitwirkung für eine Auszahlung ebenfalls (angefochtener Entscheid E. 2). Nachdem das Betreibungsamt noch kein Guthaben des Beschwerdeführers erhalten habe, liege es offensichtlich nicht am Betreibungsamt und dessen\nVerfügungen, dass der Beschwerdeführer über keinen Rappen mehr verfüge. Ferner wäre, selbst wenn die Arbeitslosenkasse Taggelder auszahlen\nwürde, gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer der Grundbetrag von\n-8-\n\nFr. 1'200.00 belassen wird. Es bestehe daher aktuell keine Veranlassung,\nder Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Vielmehr sei es jetzt\nam Beschwerdeführer, den verschiedenen Ämtern die von diesen geforderten Unterlagen so schnell wie möglich zukommen zu lassen, damit allfällige noch geschuldete Arbeitslosentaggelder fliessen könnten und das\nBetreibungsamt das dem Beschwerdeführer zustehende Existenzminimum\nberechnen könne (angefochtener Entscheid E. 3.2).\n\n2.2.\n2.2.1.\nDer Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember\n2025 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantons Aargau mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Insbesondere\nlegt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine behauptete finanzielle\nNotlage, wie die Vorinstanz erwog und wie auch das Betreibungsamt\nQ._____ in seinen Amtsberichten wiederholt dargelegt hat, nicht auf die\nUntätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, der seine Mitwirkung bis anhin – wie dieser grundsätzlich selbst einräumte – sowohl gegenüber der Arbeitslosenkasse B._____ als auch gegenüber dem Betreibungsamt Q._____ verweigerte (hierzu auch nachstehend E. 2.2.2 und\nE. 2.3.4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde\nvom 18. Dezember 2025 darauf, seine im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz dargelegten Standpunkte zu wiederholen (behauptete gesundheitliche Probleme; angeblich kein Zugriff auf liquide Mittel und damit verbundene, nicht wiedergutzumachende Nachteile; nicht berücksichtigte Zuschläge zum Grundbedarf; etc.). Damit kam er seiner Begründungspflicht\nim vorstehend beschriebenen Sinne nicht nach.\n\n2.2.2.\nZudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht:\n\nDass die bisher nicht erfolgte Auszahlung der Taggelder auf die Untätigkeit\ndes Beschwerdeführers zurückzuführen ist, räumte dieser selbst ein. Er\nhabe das Formular \"Angaben zur versicherten Person\" der Arbeitslosenkasse B._____ (zwecks Auszahlung der Taggelder) bis heute nicht eingereicht, aus Angst, dass sonst das Arbeitslosentaggeld an das Betreibungsamt überwiesen und sofort verteilt werde (act. 54 und 58). Aufgrund der\nverweigerten Mitwirkung gegenüber der Arbeitslosenkasse werden demnach aktuell gar keine Gelder ausbezahlt, deren Verteilung drohen würde.\nDies hat allerdings nichts mit der Pfändung oder der Pfändungsanzeige zu\ntun. Weiter hat die Vorinstanz in ihrer – vorliegend nicht streitgegenständlichen – Verfügung vom 7. Januar 2025 [recte: 2026] das Betreibungsamt\nQ._____ bereits explizit angewiesen, die gepfändeten Arbeitslosentaggelder nicht vor dem Endentscheid im Beschwerdeverfahren an die Gläubiger\nzu verteilen (act. 59). Ohnehin wird dem Beschwerdeführer gemäss\n-9-\n\n"}